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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 1. Änderung der Satzung am 02.04.2022 in Walheim beschlossen

 

Satzung Theaterle Walheim

§ 1 Name und Sitz

1)    Der Verein führt den Namen „Theaterle Walheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

2)    Der Sitz des Vereins ist in 74399 Walheim.

3)    Der Verein Theaterle Walheim ist politisch und konfessionell neutral.

4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

2)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch schauspielerische Darstellungen und Durchführung von Theaterveranstaltungen verwirklicht.

3)    Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7)    Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses und nach Maßgabe der geltenden steuerlichen Vorschriften vergütet werden.
(„Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26 a EstG)

§ 3 Mitgliedschaft

1)    Mitglied kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins verfolgt. Über den schriftlichen Antrag der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

2)    Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Jedes Mitglied hat das Recht, auf eigenen Wunsch aus dem Verein auszuscheiden. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.


4)    Ein Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung bei:
•    Vereinsschädigendem Verhalten
•    Verstoß gegen die Satzung
•    Wiederholter, vorsätzlicher Nichtbefolgung oder wissentlicher Zuwiderhandlung gegen Anordnung von Mitgliedern des Vorstandes
•    Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
Der Ausschluss wird vom Vorstand mit Mehrheit beschlossen. Dieser entscheidet abschließend.


5)    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

6)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags oder einem Anteil an dem Vereinsvermögen.

7)    Der Vorstand kann auf Antrag entscheiden, ob in begründeten Fällen der Mitgliedsbeitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet wird.

8)    Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bild- und Tondokumenten die in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen. Diese Zustimmung erlischt auch bei Austritt aus dem Verein nicht.
§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus:
•    dem ersten Vorsitzenden
•    dem stellvertretenden Vorsitzenden
•    dem Schriftführer
•    dem Kassier
•    drei Ausschußmitgliedern, von denen auch beide unter 18 Jahre alt sein können.

2)    Der Vorstand kann um einen stellvertretenden Kassier und um einen stellvertretenden Schriftführer sowie um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.

3)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er führt die Geschäfte, auch nach Ablauf der Amtszeit
solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1)    Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
2)    Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Stückauswahl, die Gestaltung des Spiels, die Besetzung der Rollen und die finanzielle Ausstattung der Aufführungen.
3)    Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

4)    Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.

5)    Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

6)    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7)    Sollten während der Amtszeit des Vorstandes gegen ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Vorwürfe erhoben, so kann ihm auf einer Vorstandssitzung das Misstrauen ausgesprochen werden. Die Gründe sind dem betreffenden Vorstandsmitglied schriftlich vorzulegen. Unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Misstrauensausspruch wiederholt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Verbleiben des Vorstandsmitgliedes im Amt.

8)    Der Vorsitzende ist berechtigt, zu seiner Unterstützung geeignete Personen heran zu ziehen und mit zeitlich befristeten Aufgaben zu betrauen.

9)    Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied wählen, dessen Amtszeit mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endet.

10)    Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Vorsitzende
1)    Der erste und zweite Vorsitzende sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 8 Mitgliederversammlung
1)    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied mindestens einmal im Jahr einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

2)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über:
•    Die Wahl des Vorstandes
•    Die Wahl von zweier Kassenprüfer
•    Die Entlastung des Vorstandes
•    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
•    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
3)    Dringlichkeitsanträge zur Mitgliederversammlung können in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Ob der Dringlichkeitsantrag während der Hauptversammlung zu verhandeln ist, entscheiden die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

§ 9 Haftung
1)    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.
2)    Zur Absicherung von Haftungsansprüchen gegen den Verein bzw. seinen Vorstand ist eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 10 Kassenprüfung

1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 11 Satzungsänderung

1)    Die Satzung kann auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit den Stimmen von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder geändert werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
1)    Für die Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Kann die notwendige Mitgliederzahl nicht erreicht werden, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen anzuberaumen, in der, mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitgliedern, die Auflösung beschlossen werden kann.
2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Walheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke  Im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzung beschlossen:
Walheim, den 02.04.2012

 

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Theaterle Walheim e. V. | info@theaterle-walheim.de